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InfoCenter - Stand: 15.01.2019

Zweikontenmodell

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Zweikontenmodells

Leitet ein Steuerpflichtiger planmäßig betriebliche Einnahmen auf ein gesondertes Konto, um von diesem Konto Ausgaben für private Investitionen zu bestreiten, und werden die betrieblichen Aufwendungen ausschließlich von einem getrennten Kontokorrentkonto beglichen, so sind die für dieses Konto entstehenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar. Die konsequente Anwendung der Grundsätze zum Zweikontenmodell bewirken, dass eingehende betriebliche Erlöse direkt zur Finanzierung privater Investitionen verwendet werden können. Die im Anschluss daran erforderliche Finanzierung betrieblicher Aufwendungen führt zu betrieblichen Verbindlichkeiten. Dies wiederum hat zur Folge, dass die entstehenden Zinsaufwendungen Betriebsausgaben darstellen.

Die Grundsätze des Zweikontenmodells sind auch nach der gesetzlichen Neuregelung des Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4a EStG weiterhin anwendbar.

II. Betrieblicher Schuldzinsenabzug

Der betriebliche Schuldzinsenabzug (§ 4 Abs. 4a EStG) ist ab dem Veranlagungszeitraum 1999 eingeschränkt (Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22. Dezember 1999). Gem. § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn im Wirtschaftsjahr Überentnahmen getätigt worden sind. Dabei handelt es sich im Regelfall um den Betrag, um den die Entnahmen des Wirtschaftsjahres den Gewinn zuzüglich etwaiger Einlagen in das Betriebsvermögen übersteigen. Zinsen, die auf Darlehn zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens entfallen, sind in die Berechnung nicht einzubeziehen (§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG). Das unter Berücksichtigung der Änderungen durch das und zu Zweifelsfragen Stellung genommen. Die Prüfung der steuerlichen Abzugsfähigkeit erfolgt danach in zwei Schritten wie folgt:

  1. Sind die Schuldzinsen betrieblich veranlasst?

  2. Wenn ja, liegen Überentnahmen vor, die den Betriebsausgabenabzug einschränken?

Gem. sind für 1999 und 2000 Unterentnahmen zu berücksichtigen.

Anders als das BMF es im Schreiben vom ausführt, ist bei Mitunternehmerschaften von einer gesellschafterbezogenen Ermittlung der Unter- bzw. Überentnahmen auszugehen. Die Problematik liegt nicht allein in der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG selbst, sondern in der Qualifizierung der Kapitalkonten.

Das betriebliche Schuldzinsenabzugsverbot ist bei der laufenden Gewinnermittlung zu berücksichtigen und somit in jedem Erhebungszeitraum bei der Gewerbesteuer ebenfalls anzuwenden.

III. Betrieblich veranlasste Schulden

Der Neuregelung unterliegen nur Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst worden sind. Die Abgrenzungskriterien zwischen privaten und betrieblichen Schuldzinsen wurden durch die gesetzliche Neuregelung nicht berührt. Die Abgrenzung erfolgt daher weiterhin nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.

1. Tatsächlicher Verwendungszweck maßgebend

Für die Zuordnung der Schuldzinsen kommt es auf die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel an. Hierbei haben die BFH-Beschlüsse vom und vom sowie die Grundaussagen der und vom zur Abgrenzung betrieblicher und privater Schulden nach wie vor Gültigkeit.


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