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BFH Urteil v. - VIII R 29/98 BStBl 1999 II S. 592

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG § 15a

Die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer KG sind zwei selbständig anfechtbare Verwaltungsakte

Leitsatz

1. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer KG (hier: Zurechnung von Tätigkeitsvergütungen zum Verlust der KG oder zum Sonderbetriebsgewinn) und die Feststellung der verrechenbaren Verluste (§ 15 a Abs. 4 EStG) sind zwei Verwaltungsakte mit der Folge, daß im finanzgerichtlichen Verfahren zwei selbständige Klagebegehren vorliegen.

2. Ist die Revision gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte unzulässig, so ist die Entscheidung des FG über dieses Klagebegehren für den BFH bindend und dem (zulässigen) Revisionsverfahren gegen die Feststellung der verrechenbaren Verluste ohne materiell-rechtliche Überprüfung zugrunde zu legen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 592
StBp. 2010 S. 136 Nr. 5
QAAAB-04870

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BFH, Urteil v. 23.02.1999 - VIII R 29/98

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