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BFH Urteil v. - VIII R 9/94 BStBl 1995 II S. 697

Gesetze: EStG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 7DBA USA i. d. F. vom Art. VII Abs. 1HGB § 355BGB § 366

Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Devisen können ab dem Zeitpunkt Werbungskosten sein, ab dem Entschluß zur Erzielung von Kapitalerträgen gefaßt wird. Schuldzinsen sind nur in dem Verhältnis als Werbungskosten abziehbar, in dem das Darlehen tatsächlich zur Erzielung von Kapitalerträgen eingesetzt wird

Leitsatz

1. Werden Devisen - hier: US-Dollar - mit Kredit angeschafft, können die Schuldzinsen ab dem Zeitpunkt Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein, ab dem der Schuldner den Entschluß zur Erzielung von Kapitalerträgen gefaßt hat. Weicht dieser Einsatz des Kapitals von der ursprünglich beabsichtigten Verwendung ab, bedarf es für die einkommensteuerrechtliche Anerkennung der Umwidmung des Darlehens nicht zwingend des Einvernehmens mit dem Gläubiger; seine hiervon abweichende Rechtsprechung seit dem Urteil vom VIII R 67/86 (BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14) gibt der Senat mit der Maßgabe auf, daß die Zustimmung des Gläubigers lediglich ein gewichtiges Indiz für den Nachweis der Umwidmung bildet.

2. Schuldzinsen können nur in dem Verhältnis als Werbungskosten abgezogen werden, in dem das ihnen zugrundeliegende Darlehen tatsächlich zur Erzielung von Kapitalerträgen eingesetzt wurde (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluß des Großen Senats vom GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817). Hatte der Steuerpflichtige den Erwerb des Kapitals zunächst mit einem Überziehungskredit zu Lasten seines Girokontos finanziert und diesen später, aber noch vor Begründung der Einkunftsart Kapitalvermögen durch ein anderes Darlehen abgelöst, so können die auf letzteres Darlehen entfallenden Zinsen insoweit Werbungskosten sein, als der Anschaffungskredit bei der Ablösung noch bestand. Dessen Höhe hängt von der mit der Bank getroffenen Kontokorrentvereinbarung ab.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 697
BFH/NV 1995 S. 74 Nr. 10
XAAAB-04846

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BFH, Urteil v. 07.03.1995 - VIII R 9/94

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