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BFH Urteil v. - X R 34/90 BStBl 1994 II S. 77

Gesetze: AO 1977 §157AO 1977 §173 Abs.1 Satz 1 Nr. 1AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO 1977 § 177AO 1977 § 182AO 1977 § 351 Abs. 1EGAO 1977 Art. 97 §§ 9 und 10

1. Liegen die Voraussetzungen der Berichtigung von Rechtsfehlern nach § 177 Abs. 1 und Abs. 2 AO nebeneinander vor, sind die oberen und unteren Grenzen der Fehlerberichtigung unabhängig voneinander zu ermitteln 2. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erfaßt auch die Fälle, in denen ein Sachverhalt , der im Folgebescheid zu regeln ist, zunächst im Feststellungsbescheid berücksichtigt war und durch dessen Aufhebung oder Änderung aus dessen Bindungswirkung entlassen wird

Leitsatz

1. Die Kompensationsregelung des § 177 AO 1977 enthält in Abs. 1 und Abs. 2 zwei selbständige Tatbestände. Liegen sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch diejenigen des Abs. 2 vor, sind die oberen und die unteren Grenzen der Fehlerberichtigung unabhängig voneinander zu ermitteln.

2. Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 erfaßt auch die Fälle, in denen ein bestimmter Sachverhalt, der in einem Steuerbescheid (Folgebescheid) zu regeln ist, zunächst in einem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) berücksichtigt war und durch dessen Aufhebung oder Änderung aus der bis dahin bestehenden Bindungswirkung entlassen wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 77
BFH/NV 1994 S. 1 Nr. 1
JAAAB-04842

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BFH, Urteil v. 14.07.1993 - X R 34/90

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