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BFH Urteil v. - X R 49/90 BStBl 1994 II S. 591

Gesetze: AO 1977 §§ 38AO 1977 § 39AO 1977 § 162FGO §§ 76FGO § 96FGO § 100 Abs. 2EStG § 23DepotG §§ 5, 6

Spekulationsfrist und -gewinn bei sammelverwahrten Wertpapieren

Leitsatz

1. Bei Wertpapieren eines Sammeldepots ist dem Nämlichkeitserfordernis i. S. des § 23 EStG genügt, wenn die angeschafften und veräußerten Wertpapiere der Art und der Stückzahl nach identisch sind.

2. In solchen Fällen ist die Sechsmonatsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1b EStG nur gewahrt, wenn (der Art und der Stückzahl nach) ausgeschlossen werden kann, daß die veräußerten Wertpapiere außerhalb dieser Frist erworben wurden. Lifo- und Fifo-Verfahren sind im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1b EStG unanwendbar. Soweit Spekulationsgeschäfte vorliegen, sind die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 591
BFH/NV 1994 S. 26 Nr. 4
PAAAB-04840

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BFH, Urteil v. 24.11.1993 - X R 49/90

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