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BFH Urteil v. - VIII R 84/89 BStBl 1992 II S. 9

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1MRK Art. 6 Abs. 2AO 1977 §§ 91, 235, 370EGAO 1977 Art. 97 § 15FGO § 96 Abs. 2FGO § 118 Abs. 2StSäumG § 4a

- Hinterziehungszinsen können auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgesetzt werden - Anspruch auf rechtliches Gehör haben die am Verfahren Beteiligten

Leitsatz

1. Die Erhebung von Hinterziehungszinsen setzt voraus, daß objektiv und subjektiv die Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen.

2. Bei der Erhebung von Hinterziehungszinsen handelt es sich nicht um eine Strafmaßnahme. Die Regelungen in § 235 AO 1977 bezwecken vielmehr, beim Nutznießer einer Steuerhinterziehung dessen Zinsvorteil abzuschöpfen.

3. Hinterziehungszinsen können auch noch nach dem Tod des Steuerpflichtigen, der den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht hat, festgesetzt werden. Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht dem nicht entgegen.

4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht deshalb verletzt, weil der Steuerpflichtige wegen seines Todes vor Gericht nicht mehr gehört werden kann. Anspruch auf rechtliches Gehör haben die am Verfahren jeweils Beteiligten.

Tatbestand

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Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 9
BFH/NV 1992 S. 1 Nr. 1
QAAAB-04831

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BFH, Urteil v. 27.08.1991 - VIII R 84/89

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