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BFH Urteil v. - II R 36/89 BStBl 1992 II S. 418

Gesetze: GrEStG BY § 1 Abs. 1 Nr. 3GrEStG BY § 2GrEStG BY § 10GrEStG BY § 11 (=GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3)GrEStG BY § 2GrEStG BY § 8GrEStG BY § 9GenG § 93eGenG § 93gGenG § 93h

- Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Übergang von Grundstücken infolge Verschmelzung von Genossenschaften ist die Gegenleistung - Aufteilung der Gesamtgegenleistung

Leitsatz

1. Beim Eigentumsübergang von Grundstücken infolge Verschmelzung von Genossenschaften ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht der Wert des Grundstückes, sondern die Gegenleistung (Aufgabe von BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816).

2. Zur Gesamtgegenleistung, die verhältnismäßig nach dem Wert der übergegangenen Grundstücke und dem Wert der Gegenstände, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG 1983 fallen, aufzuteilen ist, gehören bei der Verschmelzung von Genossenschaften die auf die übernehmende Genossenschaft übergegangenen Schulden und Lasten sowie die Geschäftsguthaben der Genossen der übertragenden Genossenschaft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 418
BFH/NV 1992 S. 29 Nr. 5
BAAAB-04823

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BFH, Urteil v. 29.01.1992 - II R 36/89

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