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Finanzgerichtsordnung; | Tatbestandsberichtigung und Tatbestandsergänzung (§§ 108, 109 FGO)
Der FG-Beschl. über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist grds. unanfechtbar (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das FG muß keine mündliche Verhandlung anberaumen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO). Eine auf Tatbestandsergänzung zielende Beschwerde ist statthaft (§§ 108, 128 FGO). Eine mündliche Verhandlung braucht nicht stattzufinden ().