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Straßenverkehrsrecht; | absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrradfahrern
Eine Herabsetzung des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer auf einen Blutalkoholgehalt von unter 1,6 Promille ist nach dem derzeitigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis nicht gerechtfertigt; ob der Grenzwert von bisher 1,7 Promille auf 1,6 Promille infolge der BGH-Rechtsprechung zur Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrzeugfahrern ( NJW 1990, 2393) herabzusetzen ist, bleibt offen ( -1 St RR 30/92).