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BFH Urteil v. - I R 73/74 BStBl 1977 II S. 315

Gesetze: FGO § 100 Abs. 2EStG § 4 Abs. 1 und 2EStG §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 4EStG § 15 Nr. 1

Unzulässigkeit der Änderung einzelner Besteuerungsgrundlagen im Urteilstenor statt Betragsfestsetzung gem. § 100 Abs. 2 FGO; zur Behandlung von Werkswohnungen als Betriebsvermögen; zum Begriff der Entnahme

Leitsatz

1. Das FG darf sich, wenn es auf eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO einen "anderen Betrag" feststellt, nicht darauf beschränken, den Steuerbescheid hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen abzuändern. Vielmehr muß es die sich aus der Abänderung ergebende Steuerschuld selbst festsetzen.

2. Die Vermietung von Wohnungen an Arbeitnehmer eines Einzelunternehmers macht ein Mietwohngrundstück dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn für die Vermietung gerade an Arbeitnehmer betriebliche Gründe maßgebend waren.

3. Der auf objektiv nachprüfbaren ernstlichen Gründen beruhende Wille, ein Wirtschaftsgut im Wege der Bilanzberichtigung aus der Buchführung eines Unternehmens zum Buchwert herauszunehmen, ist dem Willen zur Entnahme des Grundstücks nicht gleichzustellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 315
RAAAB-04686

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 01.12.1976 - I R 73/74

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