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BFH Urteil v. - IV 350/64 BStBl 1970 II S. 719

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

1. Eine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe beginnt nicht schon mit dem Beschluß, das Unternehmen zu liquidieren, sondern erst mit tatsächlichen Aufgabevorgängen.

2. Bei Veräußerung der wesentlichen Grundlagen eines Produktionsunternehmens (z.B. Maschinen und Betriebsgrundstück) innerhalb von sechs Monaten ist der für die Annahme einer Betriebsaufgabe erforderliche enge zeitliche Zusammenhang gewahrt. Die nachfolgende notwendige Abwicklung schwebender Geschäfte berührt nicht die bereits vollzogene Betriebsaufgabe.

3. Tarifbegünstigt ist bei der Betriebsaufgabe nur, was auch bei der Veräußerung des Betriebs begünstigt wäre. Die während und nach der Aufgabe anfallenden normalen Geschäfte und ihre Abwicklung berühren nicht den begünstigten Aufgabegewinn.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 719
NAAAB-04563

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BFH, Urteil v. 25.06.1970 - IV 350/64

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