1. Zum Begriff eines Organverhältnisses mit Gewinn- und Verlustausschlußvereinbarung.
2. Wird in einem derartigen Vertrag von der Obergesellschaft zusätzlich die Verpflichtung zur Abdeckung vororganschaftlicher Verluste übernommen, so werden hierin im allgemeinen Einlagen zu erblicken sein, die zusätzliche Anschaffungskosten auf die Gesellschaftsanteile darstellen.
3. Der Muttergesellschaft ist nicht der handelsbilanzmäßige Gewinn, sondern der nach den Grundsätzen des Steuerrechtes ermittelte Gewinn der Organgesellschaft zuzurechnen, soweit er ohne Verletzung gesetzlicher Vorschriften nach den vertraglichen Vereinbarungen an die Muttergesellschaft abzuführen wäre, falls er in der Handelsbilanz ausgewiesen würde.
4. Wird in einem Organvertrag die Gewinnabführung an die Muttergesellschaft vom Ausgleich des Verlustvortrages aus der Zeit vor Herstellung des Organverhältnisses abhängig gemacht, so treten die steuerlichen Wirkungen der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs für Organverhältnisse mit Gewinn- und Verlustausschlußvereinbarungen erst nach Abdeckung des vorgetragenen Verlustes ein.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1955 III Seite 187 TAAAB-04386
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