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Betriebsverfassung; | Versetzung eines Betriebsratsmitglieds
Verlegt der Arbeitgeber eine Betriebsabteilung in einen anderen Betrieb und verliert ein von dieser Versetzung betroffener Arbeitnehmer sein bisheriges Betriebsratsamt, so besteht kein Grund zu einer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates des abgebenden Betriebs i. S. von § 99 Abs. 2 BetrVG. Die individualrechtlich im Wege des Direktionsrechts zulässige Versetzung hat keinen Nachteil gem. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG zur Folge. Der Verlust des Betriebsratsamtes stellt einen solchen Nachteil nicht dar. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht in analoger Anwendung des § 102 BetrVG (bei einer außerordentlichen Kündigung in besonderen Fällen), das - anders als nach § 99 Abs. 2 BetrVG - nicht an bestimmte Gründe gebunden wäre, besteht nicht ().