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Mietrecht; | Unzulässigkeit einer formularmäßigen Überwälzung der Reparaturpflicht auf den Mieter
Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnraum-Mietvertrag, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, bestimmte Teile der Mietsache (Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie die Verschlußvorrichtungen von Fensterläden) in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, soweit diese Kosten für die einzelne Reparatur 150 DM und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen (sog. Kleinreparaturen), ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Anders als bei einer reinen Kostentragungsklausel (BGHZ 108, 1) ist diese Klausel dahin zu verstehen, daß dem Mieter keine Gewährleistungsrechte (Mietminderung oder sogar Befreiung von der Mietzahlpflicht) zustehen, solange es ihm...