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Schadensersatz; | Schmerzensgeld bei Bagatellschäden - Vorsorgemaßnahmen für künftige Rechtsgutverletzungen (§ 823 BGB)
Bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen (den sog. Bagatellschäden) hält sich der Tatrichter im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens, wenn er prüft, ob es unter den Umständen des Einzelfalls der Billigkeit entspricht, den immateriellen Schaden durch ein Schmerzensgeld (§ 847 BGB) auszugleichen. Die Kosten einer Vorsorgemaßnahme (hier: Einbau gasdichter Haustür nach Störfall in benachbartem Chemiewerk) können jedenfalls dann nicht als Schadensersatz vom Urheber eines vorangegangenen Schadensfalls ersetzt verlangt werden, wenn sie durch jenen Schadensfall lediglich veranlaßt worden sind, nach ihrer Zielrichtung jedoch ausschließlich der Abwehr künftiger Rechtsgutsverletzungen dienen (