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BFH Urteil v. - VIII R 202/71 BStBl 1975 II S. 590

Gesetze: AO § 226aAO § 229 Nr. 12KO § 3 Abs. 1KO § 12KO § 14KO § 65 Abs. 2KO § 69KO § 146 Abs. 1, 5StSäumG (1961) § 4

Leitsatz

1. Steuerforderungen nehmen nach Maßgabe der Konkursordnung am Konkursverfahren teil (Anschluß an , BFHE 114, 164, BStBl II 1975, 208); sie sind bei Betagung und Unverzinslichkeit gemäß § 65 Abs. 2 KO mit ihren abgezinsten Werten bei unbestimmter Fälligkeit und Unverzinslichkeit gemäß § 69 KO mit ihren Schätzungswerten festzustellen.

2. Steuerforderungen sind unverzinslich, wenn eine Verzinsung in Steuergesetzen nicht vorgeschrieben ist. Säumniszuschläge haben nicht den Charakter von Zinsen (Anschluß an BFH-Entscheidung vom III R 153, 154/72, BFHE 110, 318, BStBl II 1974, 17).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 590
BFHE S. 307 Nr. 115,
QAAAB-03123

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BFH, Urteil v. 06.05.1975 - VIII R 202/71

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