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BFH Urteil v. - I R 292/81 BStBl 1985 II S. 417

Leitsatz

Unterhält der Herausgeber einer deutschen Tageszeitung im Ausland Redaktionsaußenstellen, mit deren Hilfe Informationen nicht nur beschafft, sondern zusätzlich übersetzt und/oder in Form von Nachrichten, Berichten oder Kommentaren druckfertig ausgewertet werden, so stellen die Redaktionsaußenstellen ausländische Betriebstätten i.S. des Art. II Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a DBA-Griechenland, Art. II Abs. 1 Buchst. l (i) DBA-Großbritannien 1964, Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 DBA-Frankreich 1959 und Art. II Abs. 1 Buchst. c (aa) DBA-USA 1966 dar.

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 417
QAAAB-03081

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BFH, Urteil v. 23.01.1985 - I R 292/81

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