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BFH Urteil v. - IV R 195/83 BStBl 1985 II S. 133

Gesetze: BEWG § 51 Abs.EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3, 4EStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 3EStG § 15 Abs. 2EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1EStG § 2a

Leitsatz

Sind die Einkünfte einer offenen Handelsgesellschaft aus Tierzucht oder Tierhaltung, für die die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 51, § 51a BewG für eine landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung erforderlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen vorhanden sind, nur deshalb als gewerbliche Einkünfte zu behandeln, weil die Gesellschaft daneben auch ein gewerbliches Unternehmen betreibt, so sind die Verluste aus Tierzucht und Tierhaltung keine Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung im Sinne des § 2a EStG 1971 (§ 15 Abs. 2 EStG 1975).

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 133
QAAAB-02994

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BFH, Urteil v. 04.10.1984 - IV R 195/83

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