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BFH Urteil v. - III R 118/81 BStBl 1984 II S. 818

Leitsatz

1. Der Teilwert von Mietereinbauten und -umbauten ist auf der Grundlage des Kostenaufwands zu ermitteln, der dem Mieter für die Ein- und Umbauten entstanden ist. Dieser Kostenaufwand ist nicht beschränkt auf Herstellungskosten im Sinne des Ertragsteuerrechts. Er umfaßt die Summe der Bauaufwendungen, die mit der Erlangung des - längerfristigen - Gebrauchsvorteils wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängen.

2. An den auf das Jahr des Einbaus oder Umbaus folgenden Stichtagen ist als Teilwert der um die jeweilige AfA gekürzte Kostenaufwand anzusetzen. Bei der Bemessung der AfA ist grundsätzlich auf die Vertragsdauer des Mietverhältnisses abzustellen. Fehlen vertragliche Vereinbarungen über die Mietdauer, ist Hilfsmaßstab für die Bemessung der AfA die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Mietereinbauten und -umbauten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 818
CAAAB-02951

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BFH, Urteil v. 24.08.1984 - III R 118/81

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