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BFH Urteil v. - GrS 2/82 BStBl 1984 II S. 160

Gesetze: GWb § 38UWG § 1UWG § 13UWG § 25ZPO § 890

Leitsatz

1. Eine gegen eine GmbH verhängte Geldstrafe nach § 890 ZPO a.F. wegen Zuwiderhandlung gegen ein durch einstweilige Verfügung gemäß § 1, § 13, § 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb angeordnetes Verbot sowie eine gegen die GmbH verhängte Geldbuße wegen Verstoßes gegen § 38 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom (BGBl I, 37) sind als Betriebsausgaben abziehbar.

2. Die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten sind als Betriebsausgaben abziehbar.

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 160
BFHE S. 50 Nr. 140,
KAAAB-02837

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BFH, Urteil v. 21.11.1983 - GrS 2/82

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