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BFH Urteil v. - II R 180/79 BStBl 1983 II S. 484

Gesetze: AGFGO Bayern Art. 5 Nr. 3BGB § 1629 Abs. 1Codex Iuris Canonici cannon 87FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4FGO § 118 Abs. 1GG Art. 2 Abs. 1GG Art. 4 Abs. 1GG Art. 9 Abs. 1GG Art. 82GG Art. 140KiStG Bayern vom Art. 1KiStG Bayern vom Art. 2KiStG Bayern vom Art. 6 Abs. 1RelKErzG § 1RelKErzG § 5Verfassung des Freistaates Bayern Art. 7Verfassung des Freistaates Bayern Art. 8Verfassung des Freistaates Bayern Art. 99 101Verfassung des Freistaates Bayern Art. 136 Abs. 1Verfassung des Freistaates Bayern Art. 143WV Art. 137 Abs. 3 Satz 1WV Art. 137 Abs. 6

Leitsatz

Bundesrecht wird nicht verletzt, wenn das FG es für rechtmäßig erachtet, daß das katholische Kirchensteueramt Kirchensteuer von jemandem fordert, der im Kindesalter mit Zustimmung seiner Eltern katholisch getauft worden ist, im Gebiet der Diözese wohnt und im Alter von ein bis drei Jahren vom FA mit einem Steuerbetrag zur Einkommensteuer veranlagt worden ist.

Ob das Urteil des FG auf der Verletzung von Landesrecht beruht, darf der BFH nicht prüfen.

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 484
BFHE S. 303 Nr. 138,
YAAAB-02692

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BFH, Urteil v. 04.05.1983 - II R 180/79

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