1. Die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG setzt nicht voraus, daß es infolge Zusammenballung von Einnahmen im Vergleich mit der steuerlichen Belastung bei verteiltem Zufluß tatsächlich nachweisbar zu einer Verschärfung der Steuerprogression kommt.
2. Einkünfte für eine mehrjährige Tätigkeit, die gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung auf andere Jahre als das Zuflußjahr zu verteilen sind, sind bei der Berechnung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 Satz 1 2.Halbsatz EStG einzubeziehen.
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Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 221 BFHE S. 345 Nr. 137, ZAAAB-02605
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