1. Hat die Finanzbehörde einen Antrag abschlägig beschieden, so erfüllt die vom Adressaten dieses Bescheides dagegen mit der Begründung erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die Ablehnung sei rechtswidrig gewesen, im Regelfall die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 FGO.
2. Zur Rechtskraftwirkung eines Urteils über die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme.
3. Eine Billigkeitserstattung nach § 227 Abs. 1 AO 1977 kann nur zum Ausgleich einer unbilligen Härte im Rahmen einer im Einzelfall gegebenen steuerschuldrechtlichen Beziehung gewährt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 51 BFHE S. 449 Nr. 136, MAAAB-02550
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