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BFH Urteil v. - III R 113/78 BStBl 1982 II S. 571

Gesetze: InvZulG (1975) § 4b

Leitsatz

1. Die Konjunkturzulage setzt eine Identität von bestelltem und geliefertem Wirtschaftsgut voraus (vgl. bereits , BFHE 130, 359, BStBl II 1980, 476).

2. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme denkbar, wenn eine Umbestellung aus Gründen notwendig wird, die außerhalb des Einflußbereichs des Investors liegen und von ihm nicht zu vertreten sind.

3. Unter der vorgenannten Voraussetzung kann auch ein Lieferantenwechsel unschädlich sein (abweichend von Tz. 122 des BStBl I 1977, 246).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 571
BFHE S. 166 Nr. 136,
QAAAB-02472

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BFH, Urteil v. 22.04.1982 - III R 113/78

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