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BFH Urteil v. - I R 89/77 BStBl 1982 II S. 556

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4KStG (a.F.) § 6 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Der I. Senat legt dem Großen Senat des BFH - zu Nr. 1 gemäß § 11 Abs. 3 FGO, zu Nr. 2 gemäß § 11 Abs. 4 FGO - folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:

a) Sind eine gegen eine GmbH verhängte Geldstrafe gemäß § 890 der Zivilprozeßordnung a.F. sowie eine gegen die GmbH verhängte Geldbuße wegen Verstoßes gegen § 38 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom (BGBl I, 37) als Betriebsausgaben abzugsfähig?

b) Sind die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig?

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 556
BFHE S. 531 Nr. 135,
FAAAB-02467

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BFH, Urteil v. 28.04.1982 - I R 89/77

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