1. Eine nach § 48 Abs. 1 FGO klagebefugte Person ist gemäß § 60 Abs. 3 FGO nicht zum Verfahren beizuladen, wenn sie vom Ausgang eines Rechtsstreits unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt betroffen wird. Das ist der Fall, wenn das Ergebnis des Rechtsstreits allenfalls dazu führen könnte, daß einer aufgelösten und im Handelsregister gelöschten Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG über ihren bisherigen Ergebnisanteil von 0 DM hinaus noch Verlustanteile zuzurechnen wären.
2. Zur Zuweisung von Verlustanteilen an einen Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto, wenn nach dem Bilanzstichtag das Konkursverfahren eröffnet wurde, dieses aber bei Aufstellung der Jahresschlußbilanz noch nicht abgeschlossen war.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 474 BFHE S. 271 Nr. 135, YAAAB-02439
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