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BFH Urteil v. - II R 119/80 BStBl 1982 II S. 425

Gesetze: AO (1977) § 41 Abs. 1AO (1977) § 175 Satz 1 Nr. 2GrEStG (1940) § 17 Abs. 2 Nr. 2GrEStG RP § 34 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz

1. Wird ein bereits erfüllter grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher gegenseitiger Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, so erfüllt das allein noch nicht die Voraussetzungen des § 175 Satz 1 Nr. 2 AO 1977. Das Ereignis i.S. dieser Vorschrift - der Wegfall des angefochtenen Vertrages - ist regelmäßig erst dann mit steuerlicher Wirkung eingetreten, wenn die Beteiligten des angefochtenen Vertrages die gegenseitigen Leistungen einander zurückgewährt haben. Das gilt auch dann, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe diese Rückgewähr hindern.

2. § 34 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG RP ist nicht anwendbar, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe den Rückerwerb des Grundstückes hindern.

3. Die Ansprüche aus § 175 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 und § 34 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG RP können neben der Anfechtung des zugrunde liegenden Steuerbescheides in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden (Anschluß an das , BFHE 116, 50, BStBl II 1975, 675).

Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 425
BFHE S. 224 Nr. 135,
PAAAB-02429

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BFH, Urteil v. 27.01.1982 - II R 119/80

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