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BFH Urteil v. - VII R 13/80 BStBl 1982 II S. 371

Gesetze: AO (1977) § 149 (a.F.)AO (1977) § 256AO (1977) §§ 328 ff.BewG § 28 Abs. 3VStG § 19 Abs. 4

Leitsatz

1. Im Verfahren gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern ist nicht zu prüfen, ob die dieser Festsetzung zugrunde liegende Anordnungsverfügung (der Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung ... gerichtet ist) rechtmäßig war. Einwendungen gegen die Anordnungsverfügung sind außerhalb des Festsetzungsverfahrens ( = Vollstreckungsverfahren) zu verfolgen. Das schließt nicht aus, daß die Beschwerde gegen die Festsetzungsverfügung als auch gegen die Anordnungsverfügung gerichtet angesehen und - falls die Anordnungsverfügung nicht bereits unanfechtbar geworden ist - auch über deren Rechtmäßigkeit entschieden wird.

2. Nach dem Inkrafttreten des § 149 AO 1977 a.F. bildeten weder die § 19 Abs. 4 VStG und § 28 Abs. 3 BewG noch § 149 Satz 2 AO 1977 a.F. eine Rechtsgrundlage für eine Fristsetzung zur Abgabe der Steuererklärungen durch die Finanzverwaltung.

Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 371
BFHE S. 141 Nr. 135,
XAAAB-02409

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BFH, Urteil v. 20.10.1981 - VII R 13/80

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