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BFH Urteil v. - IV R 147/79 BStBl 1982 II S. 250

Gesetze: GDL § 12 Abs. 4 Nr. 3

Leitsatz

Der Anteil eines Landwirts an einer Weidegenossenschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn der Landwirt die Mitgliedschaftsrechte für seinen Betrieb fortdauernd in Anspruch nimmt. Wird die Genossenschaft aufgelöst und ihr Vermögen unter die Genossen verteilt, kommt bei einem GDL-Landwirt ein Gewinnzuschlag nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 GDL in Betracht.

Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 250
BFHE S. 552 Nr. 134,
WAAAB-02376

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BFH, Urteil v. 01.10.1981 - IV R 147/79

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