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BFH Urteil v. - II R 105/81 BStBl 1982 II S. 80

Gesetze: AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2AO (1977) § 175 Satz 1 Nr. 1, 2GrEStG Berlin § 6 Abs. 1 Nr. 4 lit. aGrEStG Berlin § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 6

Leitsatz

1. Ein bestandskräftiger Grunderwerbsteuerbescheid ist nicht deshalb aufzuheben, weil der Grundstückserwerber schuldhaft verspätet Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GrEStG beantragt und bei dieser Gelegenheit eine Bescheinigung des Senators für Bau- und Wohnungswesen vorgelegt hat zum Nachweis dafür, daß er das Grundstück im Rahmen eines Zukunftsinvestitionsprogramms zur Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen erworben hat.

2. Die Bescheinigung des Senators für Bau- und Wohnungswesen zum Nachweis dafür, daß ein Grundstück im Rahmen eines Zukunftsinvestitionsprogramms zur Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen erworben worden ist, ist kein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für den Grunderwerbsteuerbescheid zukäme; sie kann infolgedessen nicht zur Aufhebung eines bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids führen.

Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 80
BFHE S. 192 Nr. 134,
TAAAB-02325

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BFH, Urteil v. 30.09.1981 - II R 105/81

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