1. Wird mit der Revision ein Verfahrensmangel gerügt, so reicht zur Revisionsbegründung die Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus, wenn diese ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und das Revisionsgericht aufgrund der Beschwerdebegründung in seinem die Revision zulassenden Beschluß das Vorliegen des Verfahrensmangels bejaht hat (Anschluß an die 7 C 79-82.77, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 86 Abs. 3 VwGO, Nr. 25, HFR 1978, 504, und vom 7 C 32.78, Buchholz, a.a.O., 401.70 Kirchensteuer Nr. 17, HFR 1980, 111).
2. Zur Wirksamkeit der Terminbestimmung durch den Vorsitzenden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 578 BFHE S. 247 Nr. 133, XAAAB-02221
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