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BFH Urteil v. - III R 1/80 BStBl 1981 II S. 557

Gesetze: BewG (1965) § 11 Abs. 2 Satz 2

Leitsatz

1. Bei der Anteilsbewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren bildet der Einheitswert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft regelmäßig auch dann eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Vermögenswerts, wenn der Einheitswert auf einen vom 31.12. abweichenden Abschlußzeitpunkt ermittelt worden ist.

2. In diesem Fall sind wesentliche Änderungen des Vermögens der Kapitalgesellschaft, die zwischen Abschlußzeitpunkt und 31.12. eingetreten sind, durch eine Erhöhung oder Ermäßigung des nach den Verhältnissen vom Abschlußzeitpunkt ermittelten Einheitswerts des Betriebsvermögens zu berücksichtigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn hierbei eine zwischen Abschluß- und Feststellungszeitpunkt eingetretene Erhöhung des Betriebsvermögens mit dem zeitanteiligen Steuerbilanzgewinn angesetzt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 557
BFHE S. 297 Nr. 133,
WAAAB-02217

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BFH, Urteil v. 12.12.1980 - III R 1/80

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