1. Durch die Vorschriften des § 32 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 1 StBerG kommt nicht zum Ausdruck, daß eine Gesellschaft nur dann als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden dürfte, wenn mehrere Steuerberater Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter sind.
2. Die oberste Landesbehörde ist in dem durch die § 49 ff. StBerG geregelten Anerkennungsverfahren berechtigt zu prüfen, ob die Firma der Gesellschaft mit den Vorschriften des § 43 Abs. 4 Satz 2 und des § 57 Abs. 1 StBerG vereinbar ist.
3. Wenn die Firma einer GmbH ein Wort enthält, das auf Dienstleistung durch Datenverarbeitungsmaschinen hinweist, so liegt darin weder ein Hinweis auf eine "steuerberatende Tätigkeit" i.S. des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG noch eine "berufswidrige Werbung" i.S. des § 57 Abs. 1 StBerG.
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Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 343 BFHE S. 372 Nr. 132, PAAAB-02147
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