1. Eine Abweichung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn das FG-Urteil in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH abweicht; ob die Würdigung durch das FG, ohne daß eine Abweichung in dem angeführten Sinne gegeben wäre, sich als zwingend oder zutreffend ansehen läßt, ist für die Frage nach einer Abweichung unerheblich (Anschluß an , StRK, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rechtsspruch 145).
2. Hat der BFH nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsfrage, für welche Divergenz geltend gemacht wird, seine Rechtsprechung geändert, so kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn sich eine Abweichung auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung anerkennen läßt.
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Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 211 BFHE S. 313 Nr. 129, NAAAB-01851
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