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BFH Urteil v. - I R 219/78 BStBl 1979 II S. 718

Gesetze: AO § 91AO § 215EStG § 15 Nr. 2

Leitsatz

Ein an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Händen eines Gesellschafters adressierter einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellungsbescheid ist unwirksam, wenn die einzelnen Adressaten - die Namen und Anschriften der Gesellschafter - und die ihnen zugerechneten Besteuerungsgrundlagen nicht aus dem Bescheid oder aus den beigefügten Anlagen hervorgehen, sondern in den Erläuterungen des Bescheids lediglich auf eine Betriebsprüfung und auf verschiedene Textziffern des Betriebsprüfungsberichts hingewiesen worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 718
BFHE S. 14 Nr. 128,
LAAAB-01736

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BFH, Urteil v. 28.03.1979 - I R 219/78

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