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BFH Urteil v. - II R 26/78 BStBl 1979 II S. 631

Gesetze: AO (1977) § 175 Satz 1 Nr. 2BewG (1965) § 15 Abs. 1BewG (1965) § 13 Abs. 2BewG (1965) § 14ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2ErbStG (1959) § 14 Abs. 1 Nr. 2ErbStG (1959) § 22ErbStG (1959) § 23 Abs. 1ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1ErbStG (1974) § 9 Abs. 1 Nr. 2ErbStG (1974) § 11ErbStG (1974) § 12 Abs. 1

Leitsatz

1. Die unentgeltliche Überlassung einer Kapitalsumme auf Zeit, durch die sich der Darlehensgeber einer Einnahmemöglichkeit begibt, die verkehrsüblicherweise regelmäßig genutzt wird, unterliegt der Schenkungsteuer. Gegenstand der Schenkung ist die dem Zuwendungsempfänger (Darlehensnehmer) gewährte Nutzungsmöglichkeit.

2. Der Jahreswert der Nutzungsmöglichkeit ist gewöhnlich mit 5,5 v.H. anzunehmen (§ 23 Abs. 1 ErbStG 1959 i.V. mit § 15 Abs. 1 BewG).

3. Ist das Darlehen auf unbestimmte Zeit hingegeben, so ist der Kapitalwert mit dem Neunfachen des Jahreswertes anzusetzen (§ 23 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 13 Abs. 2 BewG). Die Kündigung (§ 609 BGB) des zinslosen Darlehens ist ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i.S. des § 175 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 und hat eine Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung zur Folge.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 631
BFHE S. 266 Nr. 128,
HAAAB-01691

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BFH, Urteil v. 12.07.1979 - II R 26/78

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