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BFH Urteil v. - IV R 75/76 BStBl 1979 II S. 501

Gesetze: AO (i.d.F. des AOÄG vom ) § 145 Abs. 2 Nr. 1AO (i.d.F. des AOÄG vom ) § 146a Abs. 1AO (i.d.F. des AOÄG vom ) § 147 Abs. 1

Leitsatz

1. Die von jemand anderem als dem Steuerschuldner unterschriebene und dem FA eingereichte Einkommensteuererklärung ist zumindest dann als Steuererklärung i.S. des § 145 Abs. 1 Nr. 1 AO i.d.F. des AOÄG vom anzusehen, wenn das FA aus der Steuererklärung die richtigen Schlüsse auf den Steuerschuldner und die zu veranlagende Steuer ziehen kann und in Kenntnis des Umstandes, daß die Steuererklärung von einem Dritten stammt, diese Steuererklärung zur Grundlage der Veranlagung macht.

2. Die schriftliche Zahlungsaufforderung, die einem an eine bereits verstorbene Person gerichteten Steuerbescheid beigefügt ist, unterbricht nicht die gegenüber den Gesamtrechtsnachfolgern selbst laufende Verjährungsfrist.

3. Durch die Anfechtung eines an eine verstorbene Person gerichteten Einkommensteuerbescheides wird der Ablauf der gegen die Gesamtrechtsnachfolger selbst laufenden Verjährungsfrist nicht nach § 146a Abs. 1 AO i.d.F. des AOÄG vom gehemmt (Anschluß an , BFHE 113, 145, BStBl II 1974, 722).

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 501
BFHE S. 497 Nr. 127,
DAAAB-01636

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BFH, Urteil v. 08.03.1979 - IV R 75/76

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