1. Die Vergütungen, die an Mitglieder des Kreditausschusses einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse des Landes Nordrhein-Westfalen gezahlt werden, die zugleich Mitglieder des Verwaltungsrats dieser Sparkasse sind, sind gemäß § 12 Nr. 3 KStG nicht abzugsfähig.
2. Der Bundesfinanzhof ist als Revisionsgericht an die Feststellungen des Finanzgerichts über Bestand und Inhalt landesrechtlicher Vorschriften gebunden, soweit ihm gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO die Prüfung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die Verletzung von Bundesrecht erlaubt ist.
3. Soweit das Finanzgericht aus dem von ihm dem Bestande und dem Inhalt nach festgestellten Landesrecht Schlüsse auf die Anwendbarkeit von Vorschriften des Bundesrechts gezogen hat, ist dessen Urteil revisibel.
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Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 193 BFHE S. 424 Nr. 126, RAAAB-01533
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