1. Vertraglich vereinbarte Abfindungen können nach § 3 Nr. 9 EStG 1971/1974 steuerfrei sein, wenn das Arbeitsverhältnis nach einer vorangegangenen fristlosen, mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes jedoch unwirksamen Kündigung einvernehmlich beendet wurde.
2. Eine solche Abfindung ist bezüglich der Beträge steuerfrei, die für die Zeit vom Ausspruch der fristlosen Kündigung bis zur vertraglichen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden. Sie ist ebenfalls steuerfrei, soweit sie Ansprüche auf Arbeitslohn abgilt, die in der Zeit von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist entstanden wären.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 43 BFHE S. 201 Nr. 126, HAAAB-01490
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