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BFH Urteil v. - V B 15/77 BStBl 1978 II S. 394

Gesetze: BRAGO § 25 Abs. 2UStG (1967) § 14 Abs. 3

Leitsatz

Ein nach UStG 1967 § 19 Abs. 1 versteuernder Rechtsanwalt, der in seinen Gebührenrechnungen anstelle des ihm nach BRAGebO § 25 Abs. 2 zustehenden Ausgleichsbetrages gesondert Umsatzsteuer in Rechnung stellt, schuldet diese Umsatzsteuer gemäß UStG 1967 § 14 Abs 3.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 394
BFHE S. 264 Nr. 124,
IAAAB-01361

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BFH, Urteil v. 26.01.1978 - V B 15/77

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