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Außenprüfung; | Begründung der Anordnung einer Außenprüfung
Zur Begründung der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO genügt nach dem grds. der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage. Das gilt auch, wenn ein Klein- oder Mittelbetrieb geprüft werden soll und der Prüfungszeitraum unmittelbar an den Prüfungszeitraum der vorangegangenen Prüfung anschließt (Anschl. an das , NWB EN-Nr.351/92).