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BFH Urteil v. - II R 89/74 BStBl 1977 II S. 671

Gesetze: BGB § 738GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 3GrEStG (1940) § 10GrEStG (1940) § 11HGB § 142

Leitsatz

1. Die Übernahme des Geschäfts mit allen Aktiven und Passiven gemäß bzw. entsprechend HGB § 142 führt insoweit, als Grundstücke auf den übernehmenden Gesellschafter übergehen, zur Grunderwerbsteuerpflicht gemäß GrEStG 1940 § 1 Abs. 1 Nr. 3.

2. Die Grunderwerbsteuer wird in diesen Fällen vom Wert der Gegenleistung berechnet.

3. Der Wert der Gegenleistung bemißt sich nach dem Wert der Abfindung der ausscheidenden Gesellschafter zuzüglich des Wertes der Gesellschaftsschulden und des Wertes des bisherigen Gesellschaftsanteils des übernehmenden Gesellschafters.

4. Werden von dem übernehmenden Gesellschafter (einer Aktiengesellschaft) an die ausscheidenden Gesellschafter junge Aktien aus einer Kapitalerhöhung ausgegeben, so gehören diese auch dann zur Gegenleistung, wenn die ausscheidenden Gesellschafter zugleich Gesellschafter des übernehmenden Gesellschafters sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 671
BFHE S. 338 Nr. 122,
NAAAB-01115

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BFH, Urteil v. 16.02.1977 - II R 89/74

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