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BFH 04.12.1991 X R 89/90
Einkommensteuer; | unentgeltlicher Erwerb einer Wohnung (§ 10e EStG)
Dem Einzelrechtsnachfolger, der ein unentgeltlich erworbenes Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt, steht nach dem die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG grds. nur zu, wenn er nach Eigentumsübergang eigene Herstellungskosten für die eigengenutzte Wohnung aufwendet. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers für das Gebäude und die (hälftigen) Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers für den Grund und Boden kann er nicht in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG einbeziehen.