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BFH Urteil v. - IV R 173/74 BStBl 1976 II S. 643

Gesetze: BGB § 164 Abs. 1, 2BGB § 652EStG § 15

Leitsatz

Anders als bei Treuhandverhältnissen im Sinne des § 11 Nr. 2 und 3 StAnpG hängt die Entscheidung, welcher von zwei Personen die Einkünfte aus einer Maklertätigkeit zuzurechnen sind, nicht von der im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarung der beiden ab, sondern davon wer von den beiden als Unternehmer des Maklerauftrages den Tatbestand tatsächlich verwirklicht, der zur Entstehung der Provisionseinkünfte führt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 643
BFHE S. 265 Nr. 119,
IAAAB-00778

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BFH, Urteil v. 24.06.1976 - IV R 173/74

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