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BFH Urteil v. - IV R 79/73 BStBl 1976 II S. 560

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, 4

Leitsatz

Beauftragt ein freiberuflich tätiger Arzt, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Überschußrechnung ermittelt, seine Praxisangestellten damit, Honorargelder in Empfang zu nehmen und später abzurechnen, und nehmen die Angestellten hierbei Geldbeträge widerrechtlich an sich, so können die dadurch entstandenen Verluste Betriebsausgaben des Arztes sein.

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 560
BFHE S. 156 Nr. 119,
UAAAB-00735

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BFH, Urteil v. 06.05.1976 - IV R 79/73

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