1. Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zugesagt (teildynamisierte Pensionszusage), so ist bei der Ermittlung der nach § 6a EStG 1967 zulässigen Rückstellung für Pensionsanwartschaften von den derzeitigen Aktivbezügen am Bilanzstichtag auszugehen; künftige Erhöhungen der Löhne und Gehälter, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiß sind, bleiben unberücksichtigt.
2. Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrags zugesagt, der wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist, so sind die nach § 6a EStG zulässigen Rückstellungen für Pensionsanwartschaften so zu ermitteln, wie wenn Versorgungsbezüge in Höhe eines angemessenen Prozentsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge (oben zu 1.) zugesagt worden wären.
3. Zur Berücksichtigung einer betriebseigentümlichen Fluktuation bei der Ermittlung der nach § 6a EStG zulässigen Rückstellung für Pensionsanwartschaften.
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Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 142 BFHE S. 367 Nr. 117, RAAAB-00548
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