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BFH Urteil v. - IV R 122/71 BStBl 1975 II S. 885

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5FGO § 119 Nr. 6

Leitsatz

1. Bezieht sich das FG zur Begründung seines Urteils auf die Gründe eines von ihm im selben Rechtsstreit erlassenen, aber vom BFH aus formellen Gründen aufgehobenen Zwischenurteils, so bedeutet das keinen Verstoß gegen den Begründungszwang.

2. Vermietet ein Gewerbetreibender, nachdem er seine werbende Tätigkeit eingestellt und seine Waren verkauft oder vernichtet hat, das bisherige Betriebsgebäude an einen Mieter, der in dem Gebäude ein Gewerbe anderer Branche betreibt (Verkauf von Lebensmitteln statt bisher von Haushaltswaren), so liegt keine Betriebsverpachtung, sondern eine Betriebsaufgabe vor.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 885
BFHE S. 540 Nr. 116,
RAAAB-00480

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BFH, Urteil v. 26.06.1975 - IV R 122/71

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