Für den Ansatz von Korrekturposten, die beim Übergang von Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erforderlich sind, kommt es nur darauf an, ob der Gewinn vor dem Übergang zum Bestandsvergleich tatsächlich durch Gegenüberstellung der Ist-Einnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt wurde. Es ist nicht von Bedeutung, daß der Steuerpflichtige im Jahre vor dem Übergang zu Unrecht die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG beibehalten hat und ein Teil der angefallenen Betriebsausgaben der Höhe nach geschätzt werden mußte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 732 BFHE S. 265 Nr. 116, ZAAAB-00408
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