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BFH Urteil v. - VIII R 80/73 BStBl 1975 II S. 699

Gesetze: EStG § 9EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

Abschlußgebühren eines Bausparvertrags sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Abschluß des Sparvertrags in einem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Hausbau steht, der die Grundlage der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bilden soll. An der im Urteil vom VIII R 58/68 (BFHE 109, 187, BStBl II 1973, 560) vertretenen Ansicht, daß Abschlußgebühren niemals Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein könnten, hält der Senat nicht fest.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 699
BFHE S. 38 Nr. 116,
KAAAB-00397

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BFH, Urteil v. 03.06.1975 - VIII R 80/73

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