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BFH Urteil v. - IV R 180/71 BStBl 1975 II S. 526

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3

Leitsatz

Erläßt ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, einem Schuldner aus privaten Gründen eine Honorarforderung, so ist dieser Vorgang als Entnahme der Honorarforderung zu werten. Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ist um den Wert der entnommenen Honorarforderung zu erhöhen.

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 526
BFHE S. 202 Nr. 115,
FAAAB-00364

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BFH, Urteil v. 16.01.1975 - IV R 180/71

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